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in der Gemeinde Seewis!

Publikationen

Amtliche Publikationen 26.04.2024

Baugesuche neu elektronisch einreichen und abwickeln
Die Gemeinde Seewis i.P. nutzt künftig die eBau-Plattform für die Bearbeitung von Baugesuchen in digitaler Form. Baugesuche können in unserer Gemeinde ab 1. Mai 2024 unter https://ebau.gr.ch erfasst und eingereicht werden. Für Gesuchstellende wird die Arbeit damit deutlich einfacher. Die Software begleitet Sie Schritt für Schritt durch den Erfassungsprozess. Die Logik im digitalen Formular zeigt nur die für das Bauvorhaben relevanten Fragen an und stellt zielgerichtete Erklärungstexte zur Verfügung. Die Pläne können als PDF hochgeladen werden. Die neue eBau-Plattform soll dazu beitragen, dass Baugesuche auch mit weiteren involvierten Amtsstellen vernetzt sind und somit zu einer effizienten Behandlung beitragen. Zudem kann die Bauherrschaft jederzeit den Bearbeitungsstand einsehen. Wenn Sie Ihr Baugesuch trotz diesem empfehlenswerten Angebot lieber in Papierform einreichen, ist das weiterhin möglich. Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.

Seewis, 26. April 2024, Bauamt


Pflanzenschutz
Gemäss dem Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen sind unter zahlreichen anderen Blumen auch die auf dem Gebiet des Kantons Graubünden wildwachsenden weissen Arten von Narzissen geschützt. Es ist verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, wegzuführen, feilzubieten, zu verkaufen oder zu vernichten. Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt wird mit Haft oder Busse bestraft.

Seewis, 26. April 2024 Gemeindevorstand


Flur und Dorfverordnung der Gemeinde Seewis
Art. 4, Flurverbot
Das Betreten und Befahren von fremden Wiesen und Äckern ist während der Vegetationszeit
verboten. Diese dauert in der Regel vom 1. Mai bis 30. September.

Art. 8, Zäune und Mauern
Jeder Eigentümer ist verpflichtet Zäune und Mauern die seine Grundstücke von Strassen, Alpen und Allmenden abschliessen zu unterhalten und alljährlich bis zu Beginn des Weideganges der Tiere auf die Allmenden in guten Zustand zu versetzten.

Für allen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsenen Schaden ist der Eigentümer verantwortlich. Nicht erstellte Zäune werden nach Ablauf der Zäunungsfristen der Gemeinde
(spätestens bis zum Alpauftrieb) auf Kosten des Besitzers errichtet. Das Erstellen von Stacheldrahtzäunen ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.

Seewis, 26. April 2024 Gemeindevorstand

Schalteröffnungszeiten

Dienstag
8.30 - 11.30 Uhr
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von Salis-Strasse 2
7212 Seewis Dorf

Tel. +41 (0)81 325 12 89
Mail: verwaltung@seewis.ch
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