In Anwendung von Art. 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung findet die zweite öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Seewis statt.
Gleichzeitig erfolgt in Anwendung von Art. 11 des kant. Waldgesetzes und Art. 13 Abs. 1 des eidg. Waldgesetzes die öffentliche Auflage der von den zuständigen Forstorganen festgestellten und vermessenen Waldgrenze im Bereich Bauzone/Wald.
Auflagefrist:
1. April 2025 bis 2. Mai 2025
Auflageakten:
Baugesetz Gemeinde Seewis
Zonenplan 1:2’000, Seewis Dorf
Zonenplan 1:2’000, Pardisla / Schmitten /Saldos
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10’000 Landschaft – Teil Ost
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10’000 Landschaft – Teil West
Genereller Erschliessungsplan 1:2’000, Seewis Dorf; Teilrevision Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:2’000, Pardisla / Schmitten / Saldos; Teilrevision Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:10’000, Landschaft – Teil Ost; Teilrevision Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:10’000, Landschaft – Teil West; Teilrevision Verkehr
Planungs- und Mitwirkungsbericht (orientierend)
Auflageort / -zeit:
Sämtliche Auflageakten können bei der Gemeindekanzlei während der Schalteröffnungszeiten oder auf der Homepage der Gemeinde Seewis unter https://www.seewis.ch/aktuelles/2-mitwirkungsauflage/ eingesehen werden.
Vorschläge und Einwendungen:
Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen. Die Eingaben sind per Post an die Gemeindeverwaltung Seewis, von Salis-Strasse 2, 7212 Seewis Dorf oder per E-Mail an verwaltung@seewis.ch einzureichen.
Waldfeststellung:
Die vermessenen Waldgrenzen sind in den Zonenplänen als statische Waldgrenzen dargestellt. Gegen die neu festgestellten Waldgrenzen im Bereich Bauzone/Wald kann während der Auflagefrist schriftlich beim Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden, Löestrasse 14, 7000 Chur, Einsprache erhoben werden. Für Fragen steht das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Herrschaft/Prättigau/Davos, Tel. 081 257 66 41, zur Verfügung.
In Bezug auf die Biotope von nationaler Bedeutung ist zu beachten, dass mit der Festlegung der Naturschutzzonen und Trockenstandortzonen die genaue Abgrenzung der Objekte gemäss Art. 3 bis 5 der Biotopschutzverordnungen des Bundes erfolgt. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden eine Sachverhaltsüberprüfung zur Abgrenzung eines Biotops von nationaler Bedeutung resp. zur Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem nationalen Objekt beantragen und eine förmliche Feststellungsverfügung verlangen. Allfällige Beweise, wie Vegetationskartierungen, Fachgutachten oder dergleichen sind beizulegen.
Seewis, 28.03.2025 Der Gemeindevorstand