Gemäss Art. 11 der Flur- und Dorfverordnung der Gemeinde Seewis sind die Wassergräben alljährlich, so oft die Umstände es erfordern, zu öffnen. Die Grabenweite hat der durchzuleitenden Wassermenge zu genügen. Im Übrigen wird auf Art. 689 ZGB verwiesen.
Wir bitten die Grundeigentümer bzw. Pächter der Unterhaltspflicht Folge zu leisten.
Seewis, 4.7.2025 Die Gemeindeverwaltung