Bauherrschaft Repower AG Prättigau / Rheintal, Büdemji 1, 7240 Küblis
Bauvorhaben: Ersatz Neubau der Transformatorenstation Seewis Fulli, die bestehenden Kabel werden wiedereingeführt
Standort Seewis Dorf
Grundstück Parzelle 815
2025/83
| Bauherrschaft: | Repower AG Prättigau / Rheintal, Büdemji 1, 7240 Küblis |
| Bauvorhaben: | Ersatz Neubau der Transformatorenstation Seewis Fulli, die bestehenden Kabel werden wiedereingeführt |
| Baustelle: | |
| Projektverfasser: | Repower AG Prättigau |
| Grundstück: | Parzelle 815 |
| Zone: | |
| Zusatzbewilligung: |
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 16. Januar 2026 bis·am 17. Februar 2026 auf der Gemeindeverwaltung, Seewis Dorf öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/6559/3410ee5185. Massgebend sind alleine die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR·172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und -versorgung
Seewis, 16.1.2025 Das Bauamt