Gesuchstellerin: | Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur |
Gemeinde: | Seewis i.P. |
Gegenstand: | Ausbau BehiG Haltestelle Seewis-Pardisla |
Verfahren: |
Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). |
Öffentliche Auflage: |
Die Gesuchsunterlagen können vom 3. Januar 2025 bis 3. Februar 2025 an folgenden Stellen eingesehen werden: – Gemeindeverwaltung Seewis, von Salis-Strasse 2, 7212 Seewis Dorf (Einsicht zu den ordentlichen Öffnungszeiten)- Amt für Energie und Verkehr Graubünden (die Unterlagen sind elektronisch auf www.aev.gr.ch unter der Rubrik «Aktuelles» einsehbar) |
Einsprachen: |
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern einzureichen. |
Enteignung: | Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG). |
Seewis, 3.1. 2025 Amt für Energie und Verkehr Graubünden