Leseholzberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Seewis.
Das Sammeln von Leseholz ist vom 1. Mai bis 30. November gestattet. Das Leseholz ist im ganzen Gemeindewald freigegeben. In noch nicht abgeschlossenen Holzschlägen ist das Sammeln resp. Aufrüsten von Leseholz nicht erlaubt.
Als Leseholz gilt stehend dürres oder liegendes Holz mit weniger als 16 cm Brusthöhendurchmesser sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stöcke. Bäume mit mehr als 16 cm Brusthöhendurchmesser dürfen nur nach Rücksprache mit dem Forstamt aufgerüstet werden.
Wege, Strassen und Lagerplätze sind sauber zu räumen.
Gerüstetes Leseholz ist deutlich mit dem Namen des Eigentümers zu bezeichnen und innerhalb eines Jahres abzuführen.
Für Unfälle und Sachschäden, die durch das Leseholzen verursacht werden, lehnt die Gemeinde Seewis jede Haftung ab. Der Versicherungsschutz ist Sache des Bezügers.
Seewis, 17.4.2025 Das Forstamt