In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 12. September 2025 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt.
Gegenstand:
Teilrevision der Ortsplanung
Auflageakten:
Baugesetz
Zonenplan 1:2000 Seewis Dorf
Zonenplan 1:2000 Pardisla / Schmitten / Saldos
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10’000 Landschaft Teil Ost
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10’000 Landschaft Teil West
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Seewis Dorf, Teilrevision Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Pardisla / Schmitten / Saldos, Teilrevision Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:10’000 Landschaft Teil Ost, Teilrevision Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:10’000 Landschaft Teil West, Teilrevision Verkehr
Grundlagen (zur Information):
Planungs- und Mitwirkungsbericht inklusive Beilagen
Auflagefrist:
30 Tage (vom 26. September bis 26. Oktober 2025)
Auflageort/Zeit:
Gemeindekanzlei Seewis i. P. während der Schalteröffnungszeiten oder auf der Homepage der Gemeinde Seewis unter www.seewis.ch/aktuelles
Änderungen nach der zweiten Mitwirkungsauflage / Gemeindeversammlung:
Baugesetz:
15 Abs. 2: Frist Bauverpflichtung für Grundstücke, welche sich bereits in einer Bauzone befinden, wird von 6 Jahre auf 8 Jahre erhöht.
Zonenplan 1:2000 Seewis Dorf:
Auf der Parzelle Nr. 240 wird die Zonengrenze zwischen der Dorfzone und der Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen (ZKN) angepasst.
Die Parzellen Nr. 467 und 1271 werden anstatt einer ZKN der Wohnzone zugewiesen und mit einer Bauverpflichtung belegt.
Auf der Parzelle Nr. 1620 wird eine Teilfläche der ZKN zugewiesen.
Auf den Parzellen Nr. 779, 781 und 1569 wird statt einer Grünzone (ZfG) eine ZKN ausgeschieden.
Die bisher der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) zugewiesene Fläche auf der Parzelle Nr. 581 wird neu einer Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) zugewiesen.
Die Parzellen Nr. 765 und 766 werden der ZfG statt einer ZöA zugewiesen.
Die Bauverpflichtungen auf den Parzellen Nr. 669, 1539 und 1720 werden aufgehoben (bereits Rohbau vorhanden).
Die Parzelle Nr. 1634 verbleibt in der Wohnzone und wird mit einer Bauverpflichtung belegt.
Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung des Kantons Graubünden, z.H. Amt für Raumentwicklung, Ringstrasse 10, 7001 Chur, schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen.
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht bezüglich der Ortsplanung nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
Seewis, 26.9.2025 Der Gemeindevorstand