Bauamt

Bauamt Seewis
Schloss
von Salis-Strasse 2
7212 Seewis Dorf
Tel.: +41 (0)81 325 12 89

Baukommission
Mail: bk@seewis.ch

Die Gemeindeverwaltung ist für die administrativen Abläufe der Baubewilligungsverfahren zuständig, d.h. Abgabe der Baugesuchsformulare, Annahme der Baugesuche und Weiterverarbeitung zuhanden der Baukommission.

Bei Bauvorhaben  müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Baugesuch mit Planunterlagen (2-fach)
  • Bei Bauvorhaben ausserhalb Bauzone zusätzlich das BAB-Hauptformular und Formular A, B oder C mit Planunterlagen (je 4-fach)
  • Gesuchsformular Feuerpolizei mit Planunterlagen (2-fach)
  • Weitere Zusatzbewilligungen in Absprache mit der Gemeindeverwaltung (z.B. Bauvorhaben in Gefahrenzone, strassenrechtliche Bewilligung etc.)

Das Baugesuch wird von der Baukommission geprüft und mit einem Antrag an den Gemeindevorstand weitergeleitet. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) müssen zudem vom Amt für Raumentwicklung bewilligt werden. Notwendige Zusatzbewilligungen werden von den entsprechenden Amtsstellen erteilt.

Auskunft erteilt das Bauamt und der für das Bauwesen zuständige Gemeinderat Jakob Egger, Tel.: +41 (79) 352 84 81.

Die Formulare sind kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder können auf dieser Seite heruntergeladen und digital ausgefüllt werden. Weitere Informationen finden Sie unter:
www.are.gr.ch
www.gvg.gr.ch
www.anu.gr.ch

BAB-Wegleitungen und Arbeitshilfen

Verlängerung der Planungszone auf dem Gemeindegebiet Seewis i.P.
Anlässlich seiner Sitzung vom 24. August 2020 hat der Gemeindevorstand die am 18. Dezember 2018 über das gesamte Gemeindegebiet erlassene Planungszone gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) mit folgenden Planungszielen verlängert:

a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Kern, Dorf und Wohnzonen) ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018.
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).
c) Prüfung von Möglichkeiten zur Förderung und Weiterentwicklung der Industriezone in Pardisla als Standort für Firmen mit hoher Wertschöpfung.

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Flächen beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes liegen oder wenn es nicht mindestens 80 Prozent der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert.

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Verlängerung der Planungszone gilt bis am 31. Dezember 2024 und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. (10. Februar 2023)

Formulare
Baugesuch
BAB Hauptformular
BAB Formular A Wohnbauten (gelb)
BAB Formular B Landwirtschaftliche Bauten (grün)
BAB Formular C Anlagen (blau)
Schutz vor erhöhten Radonkonzentrationen
Lärmschutznachweis Luftwasser-Wärmepumpen
Photovoltaikanlage Meldeformular und Selbstdeklaration
Formular Ersatzbeiträge Pflichtschutzräume
Gesuch feuerpolizeiliche Bewilligung
Gesuch zum Bauen in der Gewässerschutzzone
Tiefbauamt_Gesuch für Näherbauten
Gesuch Strassenreklamen-Tiefbauamt Graubünden

Grundlagen
Baugesetz Seewis 2009-teilrevidiert 2019
GEP-Erschliessung Verkehr, Feinerschliessung Kernzone
Gebührenverordnung Baubewilligungsverfahren
Zeichenhilfe Baugesuche
Gesetz über die Abwasserentsorgung
Gesetz über die Wasserversorgung
Gestaltungsplan Prada
IVHB-Begriffe
Jagdliche Einrichtungen
Jagdliche Einrichtung – Meldeformular
Quartierplan Chräja
Quartierplanvorschriften Chräja
Quartierplanvorschriften Lösli
Quartierplanvorschriften Prada
Quartierplanvorschriften Tamära
Quellschutzzonenplan
Schutzzonenreglement Quellfassungen
Wasser-Abwassergebühren 2020

Schalteröffnungszeiten

Dienstag
8.30 - 11.30 Uhr
15.30 - 18.30 Uhr

Donnerstag
14.00 - 17.00 Uhr

Freitag
8.30 - 11.30 Uhr

Montag, Mittwoch geschlossen

Büro-/Telefonzeiten

Montag - Donnerstag
07.30 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr

Freitag
07.30 - 11.30 Uhr
13.30 - 16.30 Uhr

Gemeindeverwaltung Seewis

von Salis-Strasse 2
7212 Seewis Dorf

Tel. +41 (0)81 325 12 89
Mail: verwaltung@seewis.ch
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